Grundlagen der Beihilfe (Beihilfeverordnung)

Allgemeines zur Krankenversicherung für Beamte

Die Beamten in Deutschland unterliegen nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht und sind daher nicht bindend in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Allerdings haben Beamte die Möglichkeit, sich in der GKV (beispielsweise Postbeamtenkrankenkasse, Beamtenkrankenkasse) zu versichern, doch die Beiträge richten sich weder nach dem Versicherungsbedarf noch nach dem Einkommen. Hinzu kommt, dass die Beamten den Höchstsatz in der GKV zahlen.

Außerdem belastet eine neue Eigenanteilregelung den Beamten zusätzlich. So nützen Beamte zumeist die Vorteile einer privaten Krankenversicherung für Beamte (PKV). Sie haben hier die besseren Konditionen und sind im Krankheitsfall meist besser abgedeckt. Zudem kommt das die privaten Krankenversicherungen (PKV) gerade für Beamte sehr günstige Tarife anbieten. Wir zeigen Ihnen in unserem Tarifvergleich der PKV Tarife für Beamte welche Möglichkeiten sich Ihnen bieten um sich privat zu versichern. Dabei vergleichen wir auch die einzelnen Leistungen der Tarife und dass bereits seit über 10 Jahren.

Arbeitgeberanteile & Zuschüsse

Von ihrem jeweiligen Arbeitgeber erhalten die Beamten eine Beihilfe zur Finanzierung der Krankheitskosten. Im Konkreten heißt das: Für Beamte, Soldaten und Berufsrichter und deren Ehepartner sowie Kinder ist die Beihilfe eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Die Beamten-Beihilfe ist ein Teil der Alimentation und somit einer der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“. Kurz gesagt, stellt der Beamte seinem Arbeitgeber den Antrag auf Beihilfe, nachdem er seine Kosten (Arzt, Zahnarzt, Apotheken, Krankenhaus - Rechnungen) erst privat bezahlt hat und erhält je nachdem einen prozentualen oder einen pauschalen Anteil zurückerstattet.

Regelungen sind nicht Bundesweit einheitlich

Erstattet werden 50-80 % der Kosten, die Höhe richtet sich nach dem Familienstand und dem Bundes- bzw. Landesrecht. Hier greifen dann die jeweiligen Bemessungsätze der Beamtenbeihilfe. In Deutschland gibt es kein einheitliches Beihilferecht, die Beihilfe ist also von Bundesland zu Bundesland verschieden. In den so genannten Beihilfeverordnungen des Bundes wird der Leistungsumfang bestimmt – welche medizinischen Leistungen oder Hilfsmittel u.s.w. tatsächlich beihilfefähig sind. Meist sind das ausschließlich wichtige medizinische Leistungen, also nur Notwendiges.

Wie schon kurz erwähnt, haben die Bundesländer nicht immer dieselben Beihilfevorschriften für die Beamten Krankenversicherung. Die meisten jedoch, wie Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen oder Thüringen haben sich den Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) angeschlossen.

Da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht beim Bediensteten endet, sind auch die Angehörigen, Ehepartner und Kinder, beihilfeberechtigt. Der Ehepartner ist berücksichtigungsfähig, wenn dieser ein bestimmtes Einkommen (dieses ist abhängig von der jeweiligen Beihilfevorschrift) nicht überschreitet. Kinder sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig wenn Anspruch auf Kindergeld besteht.